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Aktenzeichen 3 D 590/37

Datum 08.09.1937

Leitsatz Liegt der zur Verfolgung einer Handlung erforderliche Antrag (§ 61 StGB.) auch dann vor, wenn der Berechtigte nur die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB.) beantragt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4790321

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