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Aktenzeichen 5 D 338/37
Datum 30.08.1937
Leitsatz 1. Die Straffreiheit ist bei Devisenzuwiderhandlungen nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Rest der Devisen, die der Schuldige noch anbieten kann und anbietet, verhältnismäßig gering ist. 2. Die nachträgliche Anbietung der Devisen ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. 3. Der Begriff des "Zusammenhanges", den das StraffreiheitsG. v. 15. Dezember 1936 anwendet, ist weit auszulegen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4780318
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