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Aktenzeichen 2 D 213/37

Datum 22.07.1937

Leitsatz Ist der § 180 Abs. 3 StGB. auch dann anzuwenden, wenn nicht an Dirnen vermietet, sondern die Wohnung gewährt wird, um einer nicht gewerbsmäßigen Unzucht Vorschub zu leisten? Wie ist in diesem Falle die Vermietung von Schlafstellen zu beurteilen; fällt sie unter den § 49 a MieterSchG.? Wann liegt Ausbeutung vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4700293

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