Aktenzeichen 4 D 106/37
Datum 16.04.1937
Leitsatz 1. Schließt es die Mitverantwortlichkeit anderer aus, wenn der Fahrzeugführer nach dem § 5 Abs. 3 Satz 2 StrVerkO. verantwortlich ist? 2. Was ist i. S. der Nr. VII der AusfAnw. zum § 25 Abs. 1 StrVerkO. unter "Gegenständen" zu verstehen? Gilt diese Vorschrift der AusfAnw. auch für Fahrzeuge, oder sind für deren Kennzeichnung bei Dunkelheit nur die §§ 12, 20, 29 StrVerkO. maßgebend? 3. Genügen Rückstrahler, die nach dem § 29 StrVerkO. ordnungsmäßig angebracht sind, unter allen Umständen, um ein Verschulden dessen auszuschließen, der für die Beleuchtung verantwortlich ist, wenn bei Dunkelheit ein anderer mit dem Fahrzeug zusammenstößt und dadurch ein Unfall verursacht wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4480182
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