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Aktenzeichen 3 D 109/37

Datum 11.03.1937

Leitsatz 1. Ein Beamter empfängt eine Sache nicht nur dann in amtlicher Eigenschaft, wenn er sie im Bereiche seiner amtlichen Zuständigkeit entgegennimmt, sondern auch dann, wenn ihn der, von dem er sie empfängt, für zuständig hält und der Beamte das erkennt. 2. Quittungskarten der Invalidenversicherung sind i. S. des § 351 StGB. "zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmte Register".

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F42A0106

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