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Aktenzeichen 5 D 729/36

Datum 25.02.1937

Leitsatz 1. Die Anstiftung zur Verletzung des Steuergeheimnisses ist eine Steuerzuwiderhandlung. 2. Hat das Finanzamt die Stellung eines Nebenklägers, so muß es zur Hauptverhandlung geladen oder mindestens vom Termin amtlich benachrichtigt werden. 3. Die Staatsanwaltschaft kann ein Urteil des Landgerichts auch insoweit mit der Revision angreifen, als nur das Finanzamt als Nebenkläger beschwert ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4200074

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