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Aktenzeichen 1 D 331/36

Datum 12.02.1937

Leitsatz 1. Was muß nach dem § 15 Abs. 1 der zweiten StAmnVO. die Berichtigungserklärung enthalten? 2. Wonach richtet sich die Höhe der Reichsbahnanleihezeichnung (§ 15 Abs. 3 der VO.)? 3. Zum äußeren und inneren Tatbestande des Vergehens gegen den § 15 der zweiten StAmnVO. (Nichtberichtigung der Vermögenserklärung 1931); wann ist es beendet? 4. Wann ist die Vermögenssteuerhinterziehung (§ 395 RAbgO.) beendet? 5. Ist es nach den StraffreiheitsG. v. 7. August 1934 u. 23. April 1936 für die Höhe der zu erwartenden Strafe von Bedeutung, daß dem Angeklagten eine Strafe anzurechnen ist, die im Unterwerfungsverfahren (§ 445 RAbgO.) gegen ihn verhängt worden ist und die er schon bezahlt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F41A0059

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