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Aktenzeichen 5 D 940/36

Datum 04.02.1927

Leitsatz 1. Kann sich ein stellvertretender Vollziehungsbeamter eines Finanzamtes dadurch der vorsätzlichen Falschbeurkundung nach dem § 348 Abs. 1 StGB. schuldig machen, daß er für Zahlungen, die an ihn geleistet worden sind, unrichtige Empfangstage in die Akten des Finanzamtes und in die Quittungen einträgt, die er den Steuerschuldnern erteilt? 2. Ist der § 27 b StGB. bei Beamtenvergehen grundsätzlich unanwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4140046

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