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Aktenzeichen 2 D 793/36

Datum 21.12.1936

Leitsatz 1. Haftet der Vertretene gemäß dem § 416 Abs. 1 RAbgO. auch dann für die Steuerzuwiderhandlung eines Vertreters, Verwalters oder Bevollmächtigten i. S. des § 107 RAbgO., wenn das Verfahren gegen ihn auf Grund des StraffreiheitsG. v. 7. August 1934 eingestellt worden ist? 2. Erstreckt sich die Haftung des Vertretenen auch auf den Wertersatz?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F4020002

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