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Aktenzeichen 2 D 474/36

Datum 17.12.1936

Leitsatz 1. In welchem Verhältnis steht ein Vergehen gegen den § 36 Abs. 1 Nr. 7 DevVO. 1932 (Genehmigungerschleichung) zu den Vergehen gegen die §§ 12, 14 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 3 DevVO. 1932? 2. Ist es zulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, das Gericht würde auch dann zu derselben Strafe gekommen sein, wenn zwischen den einzelnen Straftaten ein anderes rechtliches Verhältnis vorläge? 3. Ist bei der Annahme eines besonders schweren Falles i. S. des § 36 DevVO. 1932 ein Hinweis nach dem § 265 StPO. notwendig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F37B0400

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