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Aktenzeichen 2 D 624/36

Datum 24.09.1936

Leitsatz Wann müssen Abweichungen vom Eröffnungsbeschluß in den Urteilsgründen näher erörtert werden? Ist das namentlich dann nötig, wenn es sich um verschiedene Begehungsformen desselben Strafgesetzes handelt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3660332

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