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Aktenzeichen 3 D 134/36

Datum 15.06.1936

Leitsatz Finden in derselben Sache mehrere Hauptverhandlungen statt, so muß der Einwand, das Gericht sei örtlich unzuständig, in der ersten geltend gemacht werden; er lebt nicht wieder auf, wenn die Verhandlung nicht zum endgültigen Abschluß, dem Urteil, führt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3490239

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