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Aktenzeichen 4 D 288/36
Datum 26.05.1936
Leitsatz 1. Liegt ein vollendetes Jagdvergehen schon darin, daß der Wilderer, mit Schlingen ausgerüstet, die zum Legen geeigneten Stellen aufsucht? 2. Ein Tatbestandsmerkmal darf nicht als Strafzumessungsgrund verwendet werden. 3. Ist die Wilderei (§ 292 StGB. n. F.) zugleich auch als Jagen ohne Jagdschein (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 ReichsjagdG.) zu bestrafen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3420220
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