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Aktenzeichen 5 D 304/36
Datum 11.05.1936
Leitsatz Trifft Diebstahl mit Betrug tateinheitlich zusammen, wenn der Täter die fremde Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, zwar nicht selbst wegnimmt, aber an einen gutgläubigen Dritten verkauft und durch diesen wegnehmen läßt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F33E0212
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