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Aktenzeichen 6 D 72/36
Datum 25.03.1936
Leitsatz Gehört zur Strafbarkeit nach § 330 a StGB., daß sich der Täter, der im Rauschzustand eine Handlung im Sinne des § 183 StGB. begeht, bewußt ist, er handele öffentlich und errege Ärgernis?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3300159
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