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Aktenzeichen 1 D 365/35
Datum 22.11.1935
Leitsatz 1. Bezieht sich im § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Rennwettgesetzes v. 8. April 1922 der mit "außerhalb" eingeleitete Satzteil auf das "Anreizen" oder auf den "Abschluß von Wetten"? 2. Wann ist der Tatbestand des "Anreizens" erfüllt? 3. Was ist unter "Voraussage" nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu verstehen? 4. Bezieht sich die Ausnahmevorschrift im Abs. 2 des § 9 auch auf den Tatbestand des "Anreizens" nach Abs. 1 Nr. 1?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3240113
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