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Aktenzeichen 6 D 399/35

Datum 05.02.1936

Leitsatz 1. Ist die Revision gegen ein Urteil zulässig, das in einem gemäß § 430 StPO. eingeleiteten Einziehungsverfahren zu einer Zeit ergangen ist, als das Ges. zur Änderung der DevVO. schon ein Beschlußverfahren eingeführt hatte? 2. Kann die Revision darauf beschränkt werden, daß der Einziehungsbetrag höher festgesetzt worden sei als auf einen "entsprechenden" Geldbetrag i. S. des § 36 Abs. 5 DevVO., § 45 Abs. 1 DevG.? 3. Schließt die Zuständigkeit des Hauptzollamts, die der § 45 Abs. 2 Satz 3 DevG. für eine Einziehung in den Fällen des § 13 DevG. vorsieht, die im § 45 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zuständigkeit des Gerichtes aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F31F0101

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