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Aktenzeichen 3 D 23/36

Datum 06.01.1936

Leitsatz 1. Kann wegen gewohnheitsmäßiger Jagdwilderei bestraft werden, wer nach dem 31. August 1935 nur eine Handlung begangen hat, die auf seiner bereits vorher gebildeten Gewohnheit beruht? 2. Können nach § 292 Abs. 3 StGB. als erschwerend auch Umstände in Betracht kommen, wie sie Abs. 2 aufführt? 3. Können Wildteile eingezogen werden, die der Täter eines Jagdvergehens durch Eingriff in fremdes Jagdrecht an sich gebracht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F31C0092

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