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Aktenzeichen 6 D 199/35

Datum 21.12.1935

Leitsatz 1. Ist die Zuwiderhandlung gegen den § 330 a StGB. auch dann stets ein Vergehen, wenn die "mit Strafe bedrohte Handlung", die der Täter im Rausche begangen hat, eine Übertretung ist? 2. Ist eine Bestrafung auf Grund wahlweiser Feststellung eines Vergehens gegen den § 330 a StGB. und einer Übertretung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB. zulässig, auch wenn die Tat vor dem 1. September 1935 liegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F30F0042

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