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Aktenzeichen 3 D 859/35

Datum 05.12.1935

Leitsatz Begeht der Hehler, der die gestohlenen Sachen zum Teil für den Dieb verkauft hat und nun dazu übergeht, den Rest der Diebesbeute eigenmächtig für sich zu verkaufen, außer der Hehlerei und der Unterschlagung auch Untreue?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F3040007

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