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Aktenzeichen 2618/82

Datum 30.11.1882

Leitsatz Steht in Bayern der vom Leichenschauer im Totenscheine nach der Angabe eines Dritten erfolgten Aufzeichnung der Zeit, in welcher der zu beurkundende Tod eingetreten, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zur Seite, und ist die Bewirkung solcher Aufzeichnung durch wahrheitswidrige Angabe als unter den Thatbestand intellektueller Fälschung fallend zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4640335

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