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Aktenzeichen 2823/82

Datum 04.12.1882

Leitsatz Ist als unzüchtige Handlung eines Stiefvaters mit der Stieftochter nur der Beischlaf nach §. 173 Abs. 2 St.G.B.'s auch dann zu beurteilen, wenn der Stiefvater gerichtsseitig als Vormund über die Stieftochter bestellt war, oder findet unter dieser Voraussetzung §. 174 Nr. 1 St.G.B.'s über Strafbarkeit unzüchtiger Handlungen überhaupt Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B45C0307

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