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Aktenzeichen 2121/82

Datum 06.11.1882

Leitsatz 1. Das Vergehen des Ehebruches nach §. 172 St.G.B.'s wird thatbestandlich durch die Geschlechtsvereinigung abgeschlossen. Die vorgängige Ehescheidung ist kein Merkmal des materiellen Deliktsbegriffes. 2. Wird die Anwendung des §. 79 St.G.B.'s in Beziehung auf Erkennung einer Gesamtstrafe -- nach §. 74 St.G.B.'s -- dadurch gefährdet, daß zur Zeit der früheren Verurteilung äußere, jetzt beseitigte, Umstände vorlagen, wonach auf die damals schon begangene weitere Strafhandlung das frühere Straferkenntnis sich nicht erstrecken konnte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4590298

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