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Aktenzeichen 1702/82
Datum 18.09.1882
Leitsatz Darf ein öffentlicher Beamter, dessen vorgesetzte Dienstbehörde seine Vernehmung über Umstände, auf welche sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, nur unter Einschränkungen genehmigt hat, überhaupt als Zeuge vernommen werden? Welche Bedeutung ist solchen Einschränkungen beizulegen, wenn die Vernehmung des Beamten erfolgt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4160074
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