zurück

Aktenzeichen 1324/82

Datum 27.06.1882

Leitsatz 1. Erfordernisse des Rechtes, als deutsches Kauffahrteischiff zu gelten und unter dem Schutze des Deutschen Reiches die deutsche Flagge zu führen 2. Gehört zu der im §. 6 Nr. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1867 vorgeschriebenen Eintragung "des Namens und der näheren Bezeichnung" des Rheders in das Schiffsregister unerläßlich auch die Angabe des Wohnortes des Rheders, oder entscheidet hierüber in jedem Einzelfalle das pflichtmäßige Ermessen der Registerbehörde? 3. Muß in dem Falle, wenn bei der Eintragung eines Schiffes in das Schiffsregister neben dem Namen des Rheders auch dessen Wohnort eingetragen ist, auch jede spätere Veränderung des Wohnortes der Registerbehörde angezeigt und von derselben in dem Register vermerkt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4150065

Download PDF

zurück