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Aktenzeichen 1389/82
Datum 24.06.1882
Leitsatz Findet §. 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung Anwendung, wenn der Standesbeamte unter Außerachtlassung der Vorschriften, welche die Ehe der Landesbeamten von einer Erlaubnis abhängig machen, eine Eheschließung vollzieht?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4030008
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