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Aktenzeichen 5 D 245/35

Datum 08.08.1935

Leitsatz 1. Kann die Rechtsvermutung des § 122 BranntwMonG. auch für die Feststellung einer Zuckersteuerhinterziehung verwertet werden, die mit der Branntweinaufschlaghinterziehung zusammenfällt? 2. Aus welchem Gesetz ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Branntweinaufschlaghinterziehunng und Zuckersteuerhinterziehung die Strafe zu entnehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2540276

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