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Aktenzeichen 4 D 250/35

Datum 25.06.1935

Leitsatz 1. Nach welchen Gesichtspunkten ist das Vorbringen dessen zu prüfen, der seine Zulassung als Nebenkläger begehrt? 2. Hat bei den Vergehen, die nur auf Antrag verfolgt werden, der Bußberechtigte (§ 403 StPO.) das Recht zur Nebenklage ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt ein Strafantrag gestellt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F24A0244

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