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Aktenzeichen 3 D 142/35
Datum 15.04.1935
Leitsatz Beförderungsmittel können auf Grund des § 401 Abs. 1 RAbgO. nur eingezogen werden, wenn der Täter sie zur Beförderung gerade der steuerpflichtigen Erzeugnisse oder der zollpflichtigen Waren benutzt hat, für die er die Steuer hinterzogen hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F23B0193
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