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Aktenzeichen 5 D 302/34
Datum 31.01.1935
Leitsatz Für die Aburteilung eines Verbrechens gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 der VO. d. RPräs. zum Schutze von Volk und Staat v. 28. Februar 1933 ist, soweit nicht das Sondergericht in Frage kommt, das Schwurgericht zuständig.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2210115
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