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Aktenzeichen 1 D 1190/34
Datum 29.01.1935
Leitsatz Ist die Meineidsstrafe auch dann nach dem § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. zu ermäßigen, wenn der Zeuge die Tat, wegen deren ihm bei Angabe der Wahrheit eine Strafverfolgung gedroht haben würde, in Wirklichkeit nicht begangen hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F20E0041
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