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Aktenzeichen 4 D 1164/34

Datum 08.01.1935

Leitsatz 1. Muß bei einem Bannbruch, bei dem der Täter auf Grund der VO. d. RPräs. v. 18. März 1933 nur wegen Zollhinterziehung zu bestrafen ist, auf Einziehung auch erkannt werden, wenn nach Beendigung des Bannbruchs ein gutgläubiger Dritter den eingeführten Gegenstand zu Eigentum erworben hat? 2. Sind Personen, die i. S. des § 421 Abs. 3 Nr. 1 RAbgO. als Nebenbeteiligte in Betracht kommen, im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Beschuldigten zuzuziehen? Welche Befugnisse stehen ihnen in diesem Verfahren zu? Müssen sie ihren verfahrensrechtlichen Anspruch auf Zuziehung glaubhaft machen? 3. Kann auch die Finanzbehörde als Nebenkläger ein Rechtsmittel darauf stützen, daß das Gericht zu Unrecht unterlassen habe, einen Nebenbeteiligten zuzuziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F20D0032

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