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Aktenzeichen 3 D 1262/34

Datum 20.12.1934

Leitsatz 1. Muß auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auch erkannt werden, wenn die Strafe wegen Meineids gemäß § 51 Abs. 2 StGB. nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert wird? 2. Wie ist im Falle des § 51 Abs. 2 StGB. die Strafe zu bemessen, wenn der Täter nach der Überzeugung des Gerichts Zuchthausstrafe unter einem Jahr verwirkt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F20B0029

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