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Aktenzeichen 5 D 104/34

Datum 17.12.1934

Leitsatz Ist das Reichspatentamt im Nichtigkeitsverfahren zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen Dritter zuständig, wenn es sie zu der ihm obliegenden Aufklärung der Sache erfordert oder wenn ihm eine Klagepartei eine solche Versicherung ohne Anfordern zur Unterstützung eines Antrages auf Vernehmung des Dritten als Zeugen vorlegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F2090026

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