zurück

Aktenzeichen 4 D 1305/34

Datum 27.11.1934

Leitsatz 1. Wie ist das Oberkriegsgericht als Berufungsgericht zu besetzen, wenn das Kriegsgericht zu Unrecht mit drei statt mit fünf Richtern besetzt gewesen ist? 2. Muß das Oberkriegsgericht in einem solchen Falle die Sache nach § 314 Abs. 2 MStGO. an das Kriegsgericht zurückverweisen? 3. Ist § 318 Nr. 1 MStGO. verletzt, wenn das Oberkriegsgericht als Berufungsgericht zu Unrecht mit sieben statt mit fünf Richtern besetzt gewesen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F18A0414

Download PDF

zurück