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Aktenzeichen 1 D 1212/33

Datum 26.06.1934

Leitsatz 1. Erfüllt der, der an Stelle eines zur Ablegung der Referendarprüfung zugelassenen Prüflings mit dessen Einwilligung eine Klausurarbeit anfertigt, mit dem Namen des Prüflings versieht und an den Aufsichtsbeamten abliefert, den äußeren Tatbestand der Privaturkundenfälschung? 2. Wird durch die irrige Annahme, daß durch die Zustimmung des Namensträgers das Merkmal der fälschlichen Anfertigung oder ihre Rechtswidrigkeit beseitigt werde, die Schuld des Fälschers ausgeschlossen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1490240

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