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Aktenzeichen 2 D 462/33

Datum 18.12.1933

Leitsatz 1. Wann stellt sich die Benutzung einer Fernsprechanlage, die sich der Täter durch Einwerfen einer geringwertigeren als der vorgeschriebenen Münze in einen Münz-Fernsprecher ermöglicht hat, als Betrug dar? 2. Kann diese mißbräuchliche Benutzung der Anlage nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 1 des Ges. v. 9. April 1900 betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit bestraft werden? 3. Liegt Münzfälschung oder Versuch einer solchen vor, wenn der Täter die dabei verwendete Münze in ihrer Form verändert hat, um sie für seine Zwecke geeignet zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1120065

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