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Aktenzeichen 4 D 253/33

Datum 16.01.1934

Leitsatz 1. Gelten die Vorschriften des § 401 RAbgO. über die "Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse, hinsichtlich deren die Hinterziehung begangen ist", auch gegen den Gehilfen? 2. Gilt die Vorschrift des § 401 Abs. 1 RAbgO. über die Einziehung der Beförderungsmittel, die "der Täter zur Begehung der Tat" benutzt hat, auch für die Beförderungsmittel, die der Gehilfe bei der Hilfeleistung benutzt hat? 3. Macht es einen Unterschied, ob der Gehilfe die Beihilfe seines Vorteils wegen (§ 398 RAbgO.) geleistet hat oder nicht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1040011

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