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Aktenzeichen 3 D 1237/33

Datum 15.01.1934

Leitsatz 1. Ist im Strafverfahren wegen Hinterziehung des Branntweinaufschlags nach § 148 BranntwMonG. 1922 die Vorschrift des § 468 RAbgO. zu beachten? 2. Wie ist der Branntweinaufschlag nach § 79 Abs. 3 BranntwMonG. zu berechnen, wenn für verschiedene Hundertteile des Jahresbrennrechtes verschiedene Branntweingrundpreissätze bestehen? 3. Berechnet sich die Strafe des uneigennützigen Gehilfen (§§ 119 BranntwMonG., 49 Abs. 2 StGB.) nach § 397 RAbgO. oder nach § 44 StGB.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1030008

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