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Aktenzeichen 3 D 1088/33

Datum 18.12.1933

Leitsatz 1. Ist der Angeklagte, der wegen eigennütziger Beihilfe zur Zollhinterziehung zum Wertersatz verurteilt worden ist, durch die Unterlassung des Ausspruchs, daß er mit dem bereits früher zum Wertersatz verurteilten Haupttäter nur gesamtschuldnerisch hafte auch dann beschwert, wenn seine Wertersatzstrafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt worden ist? 2. Ist in einem solchen Falle noch Raum für den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F1010001

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