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Aktenzeichen I 1673/32

Datum 13.01.1933

Leitsatz 1. Zur Anwendung des § 158 StGB. 2. In welchem Zeitpunkt wird der Widerruf einer vor dem Schöffengericht abgegebenen falschen eidlichen Aussage wirksam, wenn er bei der Polizei erklärt und diese Erklärung von der Polizei an den Staatsanwalt des Berufungsgerichts übersandt wird? 3. Ist unter einer gegen den Meineidigen erstatteten Anzeige auch die mit dem Widerruf verbundene Selbstanzeige zu verstehen? 4. Fallen unter den Begriff der Einleitung einer Untersuchung a) Verfügungen, die lediglich der Vorbereitung der sachlichen Prüfung dienen, b) Untersuchungshandlungen, die ausschließlich auf Grund der Widerrufserklärung des Meineidigen gegen ihn vorgenommen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F0130081

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