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Aktenzeichen I 1478/32

Datum 10.01.1933

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen liegt vollendete Zueignung und damit Unterschlagung vor, wenn derjenige, der eine fremde Sache in Gewahrsam hat, den Entschluß faßt, darüber wie ein Eigentümer zu verfügen? 2. Macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine durch strafbare Handlung erlangte Sache zum Absatz annimmt? In welchem rechtlichen Verhältnisse stehen die Annahme des Auftrags zum Absatz und die einzelnen Absatzhandlungen zueinander? 3. Kann jemand, der einem andern seine Mitwirkung zum Absatz einer fremden Sache zusagt, wegen Beihilfe zur Unterschlagung bestraft werden, wenn der andere, dem Gehilfen unbekannt, die nachher abzusetzende Sache dem Eigentümer durch Betrug entlockt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F0120070

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