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Aktenzeichen II 578/32

Datum 12.12.1932

Leitsatz 1. Können Handel- und Gewerbetreibende gemäß § 153 VZG. für Geldstrafen und Prozeßkosten haftbar gemacht werden, zu denen ihre Angestellten wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 der VO. über Ein- und Ausfuhr v. 13. Februar 1924 verurteilt sind? 2. Sind unter Handel- und Gewerbetreibenden im Sinne des § 153 Nr. 1 VZG. nur natürliche Personen zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F00B0049

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