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Aktenzeichen I 1245/32

Datum 25.11.1932

Leitsatz 1. Hindert die Tätigkeit als Reichstagsabgeordneter den Vorsitzenden einer Strafkammer dauernd an der Führung des Vorsitzes? 2. Folgen einer nicht ständigen Berufung des Vorsitzenden einer auswärtigen Strafkammer. 3. Kann in Thüringen der stellvertretende Vorsitzende einer auswärtigen Strafkammer für ein Geschäftsjahr berufen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF860435

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