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Aktenzeichen I 1227/32

Datum 11.11.1932

Leitsatz 1. Können nach geltendem Recht bei vorsätzlichen Straftaten dem Täter andere als die im Gesetz umschriebenen Entschuldigungsgründe zugebilligt werden? 2. a) Genügt zur Annahme der in den §§ 52, 54 StGB. umschriebenen Entschuldigungsgründe des Nötigungsstandes und des Notstandes auch eine ganz unerhebliche Leibesgefahr? b) Gehört zur Annahme eines Nötigungsstandes oder eines Notstandes eine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Gefahr und der Schwere der in der Abwehrhandlung gelegenen Rechtsgüterverletzung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF790397

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