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Aktenzeichen III 616/32

Datum 04.07.1932

Leitsatz 1. Kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO. auch dann noch vorläufig eingestellt werden, wenn das Revisionsgericht die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat? 2. Können Beschwerdegründe gegen einen auf Grund des § 154 Abs. 2 StPO. in der Berufungsinstanz ergangenen Beschluß zur Begründung der Revision gegen das Berufungsurteil benutzt werden, das die durch die Einstellung nicht betroffenen Fälle zum Gegenstand hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF610326

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