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Aktenzeichen III 215/32
Datum 13.06.1932
Leitsatz Erstreckt sich das nach § 13 RepSchG. 1930 erlassene Verbot einer periodischen Druckschrift auf die vor dem Verbot erschienenen Nummern, insbesondere auf diejenige, die zu dem Verbot Anlaß gegeben hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF560270
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