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Aktenzeichen II 496/32
Datum 23.05.1932
Leitsatz Ist § 25 Abs. 1 Nr. 2 SchußwG. anwendbar, wenn der Täter mit einer Schußwaffe, die er unbefugt führt, gegen einen anderen eine Gewalttätigkeit begeht, die nicht nach § 5 der VO. des RPräs. zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen v. 28. März 19311, sondern nach einer andern, höhere Strafe androhenden Vorschrift zu bestrafen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF530262
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