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Aktenzeichen 10 TB 105/31

Datum 18.01.1932

Leitsatz Im deutsch-italienischen Auslieferungsverkehr hängt die Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Italien nicht davon ab, daß die italienische Regierung die in § 6 DAG. bezeichneten Verpflichtungen übernimmt, die über Art. 4 des deutsch-italienischen Auslieferungsvertrags vom 31. Oktober 1871 hinausgehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF1D0087

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