zurück

Aktenzeichen III 755/31

Datum 17.12.1931

Leitsatz Wer gegen Verpfändung von Diebesgut ein Darlehn gewährt, nimmt das Pfand seines Vorteils wegen, wenn er durch das Darlehnsgeschäft einen Vorteil erstrebt, der durch das Pfand mit gesichert werden soll.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640EF150063

Download PDF

zurück